Stand: 28. September 2026. Im Bauhauptgewerbe gilt 2026 grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Stunde. Es gibt keinen zusätzlichen allgemeinverbindlichen Bau-Mindestlohn wie vor 2022. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Betrieb seine Beschäftigten lediglich mit diesem Betrag bezahlen darf: Bindende Tarifverträge und höhere vertragliche Lohnvereinbarungen bleiben maßgeblich.
Gesetzlicher Mindestlohn, Tariflohn und andere Gewerke
SOKA-BAU erklärt ausdrücklich, dass der frühere Bau-Mindestlohn zum 31. Dezember 2021 endete. Seitdem gilt im Bauhauptgewerbe der gesetzliche Mindestlohn. Gesetzliche Ausnahmen, etwa für Auszubildende, sind gesondert zu prüfen.
Tarifliche Lohngruppen und Stundenlöhne stehen in den Entgelttarifverträgen. Ob sie für ein Arbeitsverhältnis verbindlich sind, hängt unter anderem von der Tarifbindung oder einer Bezugnahme im Arbeitsvertrag ab. Die Lohngruppen 1 und 2 sind 2026 nicht automatisch allgemeinverbindliche Mindestlöhne für das gesamte Bauhauptgewerbe.
Außerdem ist das konkrete Gewerk wichtig: Für Dachdecker, Gerüstbauer und weitere Branchen bestehen eigene Regelungen. Die Übersicht des Zolls zu Branchenmindestlöhnen hilft bei der Abgrenzung. Ein Wert aus einem anderen Gewerk lässt sich nicht pauschal auf einen Baubetrieb übertragen.
Was ändert sich 2026 bei den Tariflöhnen?
Seit 1. April 2026 sind die tariflichen Löhne im Bauhauptgewerbe in Ost und West angeglichen. Die vereinbarte Laufzeit reicht bis 31. März 2027. Das betrifft die Entgelttarife, nicht die Wiedereinführung eines allgemeinen Bau-Mindestlohns. Quelle: IG BAU zur Ost-West-Angleichung.
Lohngruppen und Bauzuschlag
Im anwendbaren Lohntarifvertrag sind die gewerblichen Arbeitnehmer in sechs Lohngruppen eingeteilt. Entscheidend sind die tariflichen Tätigkeits- und Qualifikationsmerkmale. Ein Facharbeiter wird anders eingruppiert als eine ungelernte Hilfskraft.
Der Gesamttarifstundenlohn setzt sich aus Tarifstundenlohn und Bauzuschlag zusammen. Der Bauzuschlag beträgt nach § 2 des Lohntarifvertrags 5,9 Prozent des Tarifstundenlohns; Geltungsbereich und Ausnahmen sind zu beachten. Quelle: IG BAU, Tarifvertragsbroschüre vom Juli 2024. Diese tarifliche Berechnung ist nicht mit der gesetzlichen Mindestlohngrenze gleichzusetzen.
Was Arbeitgeber vor der Abrechnung prüfen sollten
- Gewerk bestimmen: Bauhauptgewerbe oder ein Gewerk mit eigenem Branchenmindestlohn?
- Bindende Regeln klären: Welche Tarifverträge und arbeitsvertraglichen Entgeltvereinbarungen gelten?
- Entgelt prüfen: Wird die jeweils maßgebliche Untergrenze für die vergütete Arbeit eingehalten?
- Tarifliche Eingruppierung dokumentieren: Lohngruppe und gegebenenfalls Bauzuschlag nachvollziehbar erfassen.
- Arbeitszeit und Zahlungen belegen: Beginn, Ende, Dauer und Pausen sowie Abrechnung und Zahlungsnachweise zusammenführen.
Fehler können Nachzahlungen und weitere rechtliche Folgen auslösen. Eine geordnete Dokumentation erleichtert die Prüfung, ersetzt aber nicht die richtige Einordnung des Betriebs und des Arbeitsverhältnisses.
Unterstützung bei der Baulohnabrechnung
Als Buchhaltungsfachkraft mit langjähriger Erfahrung im Baubetrieb unterstütze ich Unternehmen im Allgäu bei der laufenden Abrechnung. Die Grundlagen zu Tarifen, Zuschlägen und Meldungen finden Sie im Baulohn-Ratgeber. Mehr zum Leistungsumfang: Lohnbuchhaltung für Bauunternehmen.
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