Stand: 28. September 2026. Saisonkräfte helfen bei zeitlich begrenztem Personalbedarf. Für die Abrechnung zählt aber nicht das Etikett „Saisonarbeiter“, sondern die konkrete Beschäftigungsart. Vor dem ersten Einsatz sind Vertragsdauer, Vorbeschäftigungen, Sozialversicherung und branchenspezifische Meldepflichten zu klären.
Vertrag, Arbeitszeit und Entgelt vorbereiten
Für die Abrechnung werden Beginn und Ende, vereinbarte Arbeitszeit, Stundenlohn oder Gehalt, Zuschläge und Urlaubsregelungen benötigt. Die Wirksamkeit einer Befristung ist arbeitsrechtlich gesondert zu prüfen. Arbeitszeitnachweise sollten auch bei wechselnden Einsatzzeiten vollständig vorliegen.
Auch Saisonkräfte haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Im Bauhauptgewerbe beträgt dieser 2026 13,90 Euro brutto je Stunde. Ein allgemeiner Bau-Mindestlohn besteht seit 2022 nicht mehr; höhere bindende Tarif- oder Vertragsentgelte und besondere Regeln anderer Gewerke bleiben zu beachten. Quellen und Abgrenzung: Mindestlohn Bau 2026 und SOKA-BAU.
Kurzfristige Beschäftigung 2026: vier Prüfschritte
Die Minijob-Zentrale nennt folgende Voraussetzungen und Abgrenzungen:
- Zeitliche Begrenzung prüfen: Grundsätzlich höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für landwirtschaftliche Betriebe gelten 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Die Branchenzuordnung ist zu prüfen; die Sonderregel gilt nicht pauschal für Tourismus, Bau oder Forstwirtschaft.
- Vorbeschäftigungen erfragen: Alle kurzfristigen Beschäftigungen im Kalenderjahr zusammenrechnen, nicht nur die Beschäftigung im eigenen Betrieb. Bei gemischten Einsatzarten die Geringfügigkeits-Richtlinien heranziehen.
- Berufsmäßigkeit prüfen: Bei mehr als 603 Euro monatlich (2026) darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig sein. Das hängt unter anderem vom Personenstatus und Erwerbsverhalten ab. Ein kurzer Vertrag allein genügt nicht.
- Einordnung dokumentieren: Zu Beginn festhalten, ob eine kurzfristige Beschäftigung, ein Minijob mit Verdienstgrenze oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Bei einer wirksamen kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Das bedeutet nicht „abgabenfrei“: Meldungen an die Minijob-Zentrale, Arbeitgeberumlagen, Unfallversicherung und Lohnsteuer bleiben zu beachten. Bei Saisonkräften aus dem Ausland ist zusätzlich zu klären, welches Sozialversicherungsrecht gilt; nicht jede Person fällt automatisch unter die deutschen Regeln.
Sofortmeldung: an die DSRV, spätestens bei Beschäftigungsaufnahme
Die Sofortmeldung richtet sich nach der Branche des Arbeitgebers, nicht nach der Dauer des Arbeitsvertrags. Betroffen sind unter anderem das Baugewerbe sowie das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Die vollständige aktuelle Liste stellt die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bereit.
- Empfänger: unmittelbar die DSRV, nicht die Krankenkasse.
- Verfahren: elektronische Sofortmeldung mit Meldegrund 20.
- Frist: spätestens bei Beschäftigungsaufnahme, nicht erst irgendwann am ersten Arbeitstag. Deshalb vor Schichtbeginn vorbereiten und übermitteln.
- Zusätzliche Anmeldung: Die reguläre Sozialversicherungsanmeldung bleibt erforderlich. Die Sofortmeldung ersetzt sie nicht.
Für die laufende Abrechnung sind außerdem die lohnsteuerliche Behandlung und gegebenenfalls Meldungen an eine Sozialkasse zu klären. Saisonarbeit in der Landwirtschaft allein löst keine allgemeine Sofortmeldepflicht aus.
Saisonkräfte sind nicht gleich Saison-Kurzarbeitergeld
Saisonarbeit deckt zusätzlichen Personalbedarf. Saison-Kurzarbeitergeld betrifft dagegen vorübergehenden, unvermeidbaren Arbeitsausfall in berechtigten Betrieben des Baugewerbes während der Schlechtwetterzeit Dezember bis März.
Die Bundesagentur für Arbeit nennt Bauhauptgewerbe, Gerüstbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk sowie Garten- und Landschaftsbau. Weitere betriebliche und persönliche Voraussetzungen gelten. Ein Hotel oder landwirtschaftlicher Betrieb erhält diese Leistung nicht allein deshalb, weil er saisonal arbeitet.
Monatliche Abrechnung und Austritt
Arbeitsstunden, Fehlzeiten und Zuschläge werden dem vereinbarten Entgelt zugeordnet. Abzüge und Meldungen richten sich nach der festgestellten Beschäftigungsart. Beim Austritt sind Abmeldung und offene Ansprüche zu prüfen. Für Urlaubsabgeltung können im Baugewerbe besondere Sozialkassenregelungen gelten; eine pauschale Auszahlungsempfehlung reicht hier nicht.
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